Pflegestärkungsgesetz & Pflegebedürftigkeitsbegriff

Pflegestärkungsgesetz & Pflegebedürftigkeitsbegriff

Das Pflegestärkungsgesetz und der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff – was hat sich geändert?

Das Pflegestärkungsgesetz II – Zum 1. Januar 2017 ist der Start­schuss für den neuen Pfle­gebedürftigkeitsbe­griff ge­fallen.

Mit der Einführung einer neuen Form der Begutachtung, bei welcher der Grad der Selb­ständigkeit im Vorder­grund steht, wird den Pflegebedürftigen nicht mehr wie bislang eine Pfle­gestufe, sondern einer von fünf Pflegegraden (PG) zugewiesen. Die sogenannte Minutenpflege gehört damit der Vergan­genheit an. Nach 20 Jah­ren im alten System wird Deutschland etwas Zeit für die Umstellung brauchen.

Zum Pflegegradrechner der VdK

Definition

Pflegebedürftig sind Perso­nen, die gesundheitlich be­dingte Beeinträchtigun­gen der Selbständigkeit und Fä­higkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch an­dere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich be­dingte Belas­tun­gen oder Anforderungen nicht selb­ständig kompensieren oder bewältigen können.

Wenn man mit Hilfe eines Hilfsmit­tels eine Handlung durch­führen kann, gilt man für diesen Bereich als selb­stän­dig. Für die Mobilität in der eigenen Woh­nung be­deutet das, dass man als selbstän­dig gilt, wenn man sich mit dem Rollator sicher bewe­gen kann.

Wie zuvor muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, also mindestens sechs Monate be­stehen.

Pflegegrade (PG) seit 2017

PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

PG 2 – erhebliche Beeinträchti­gung der Selbständigkeit

PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

PG 4 – schwerste Beeinträchti­gung der Selbständigkeit

PG 5 – schwerste Beeinträchti­gung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Zur Feststellung der Pfle­gebedürftigkeit ist ein „Neues Begutachtungs­assess­ment“ (NBA) entwi­ckelt worden.

Überleitungsregelungen

Alle Personen, die bereits im alten System eine Pflegestufe innehatten, automatisch zum 1.1.2017 übergeleitet und einen höheren Pflegegrad zugewiesen bekommen haben, können seitdem automa­tisch höhere Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Verän­derung wurde auch schriftlich mitgeteilt.

Überleitung

Gültiges Verfahren NBA ab 2017
Keine Pflegestufe mit EA* Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 ohne EA Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit EA Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 ohne EA Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit EA Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 ohne EA Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit EA Pflegegrad 5
Härtefälle Pflegegrad 5

* EA = eingeschränkte Alltagskompetenz

Stationäre Pflege

Ungeachtet der Höhe des Pflegegrades gibt es in der stationären Pflege einen einheitlichen Zuzahlungsbe­trag zu den Kosten für die pflegerische Versorgung. Dieser Betrag wird einrichtungseinheitlicher Eigenbetrag (EEE) genannt. Der Betrag ist in jeder Einrichtung unterschiedlich und kann manchmal mehrere Hundert Euro betragen. Es lohnt sich, die Preise der Einrichtungen zu vergleichen. Vor 2017 war der Zuzah­lungsbetrag von der Höhe der Pflegestufe abhängig, wobei es manchmal zu Konflik­ten zwischen Ange­hörigen und Pflegeeinrich­tungen kam, da eine Höherstu­fung des Pflegebedürf­tigen gleichzeitig eine höhere Zuzahlung bedeutete. 

Zusätzlich zu diesem Eigenanteil für die pflegerische Versorgung kommen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investiti­onskosten und ggf. die Aus­bil­dungsumlage hinzu.

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